Eine langjährige Forderung der Bundesinnung wird mit 1.1.2020 erfüllt

Mit der im September 2019 beschlossenen Steuerreform gibt es auch konkrete Veränderungen für unsere Branchen! Durch die Novellierung entfällt die bisher vorgesehene Punzierungskontrollgebühr.

Derzeit ist gemäß § 20 Punzierungsgesetz für jeden Edelmetallgegenstand, der im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht oder von Privatpersonen zur öffentlichen oder gewerbsmäßigen Veräußerung übernommen wird, eine Punzierungskontrollgebühr zu entrichten. Diese Bestimmung wird nun zur Gänze gestrichen und die Gebühr entfällt dann mit 1.1.2020.

Die betroffenen Unternehmen sind jedoch noch bis 31.12.2019 verpflichtet zur möglichen Kontrolle der Richtigkeit der abgeführten Gebühr detaillierte Aufzeichnungen über Anzahl, Art und Gewicht der von ihm erzeugten, ins Bundesgebiet verbrachten oder zur Veräußerung übernommenen Edelmetallgegenstände zu führen. Eine Abgabenschuld gemäß § 20 Abs. 1 kann aufgrund des Entfalls des § 20 mit 1. Jänner 2020 somit noch bis 31. Dezember 2019 entstehen.

Mit dem Entfall erübrigt sich dann auch der unverhältnismäßige Verwaltungsaufwand, der für die Unternehmen in diesem Zusammenhang verbunden war, zumal auch die die Anmeldung zur Punzierungskontrollgebühr veraltet war und keine Möglichkeit zur Einreichung der vierteljährlichen

Anmeldungen und Leermeldungen über FinanzOnline, wie dies bei anderen Selbstbemessungsabgaben der Fall ist, möglich war.

Die vorliegende Novellierung dient auch der Anpassung an die neue Struktur der Zollverwaltung, so wird die Gelegenheit genützt, Aufgaben der Zollverwaltung auch im Hinblick auf künftige Kosteneinsparungen zu reduzieren.

Dazu zählt auch der Entfall der derzeit kaum noch in Anspruch genommenen Möglichkeit einer Punzierung nach den Vorschriften des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen beim Edelmetallkontrolllabor.

 

 

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